Satzung
Geändert in der Mitgliederversammlung am 27.10.2006
Zweites Leben e.V.
Verein für Menschen mit Schlaganfall und Schädel-Hirn-Verletzungen
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Zweites Leben“. Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein führt nach Eintragung in das
Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein" (e.V.)
(2) Er hat den Sitz in Regensburg, Fachklinik für Neurologische Rehabilitation.
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Regensburg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO in der jeweils gültigen Fassung).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der aufgrund einer
erworbenen Hirnschädigung erkrankten Menschen und deren Angehörigen.
Die Hilfe umfasst das gesundheitliche, berufliche, psycho-soziale und
wirtschaftliche Wohl dieser Betroffenen.
Der Verein hilft bei der Wiedereingliederung, wenn andere Möglichkeiten der
Hilfe nicht gegeben sind. Er leistet Hilfe im Rahmen der Nachsorge und
unterstützt die Betroffenen in den Belangen, ein „lebenswertes“ Leben führen
zu können.
(3) Er bezweckt, insbesondere rasche Hilfe in jeder Notlage gewähren zu können, die durch die plötzliche Erkrankung der Betroffenen verursacht worden ist. Dies dient auch dazu, persönliche und psycho-soziale Folgeschäden durch
entsprechende Unterstützung zu vermeiden.
Angestrebt werden individuelle Lösungen, damit eine psycho-soziale, berufliche
und familiäre Integration gelingen kann. Zu dieser Aufgabe gehört auch die
Sicherung des Lebensunterhaltes und die Förderung in diesem Bereich, sowie
die Schaffung behindertengerechter Beschäftigungs- und Arbeitsplätze.
Die Anliegen der Betroffenen werden durch den Verein in der Öffentlichkeit
vertreten.
(4) Zu den Aufgaben des Vereins zählt auch die Prävention, in Form von Informationen,
der Allgemeinheit Maßnahmen zur Vermeidung von Schlaganfällen
u. ä. Erkrankungen aufzuzeigen, in geeigneter Form wie durch Seminare,
Printmedien usw.
(5) Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die finanziellen Mittel in Form von Spenden
zur Errichtung eines Neurologischen Nachsorgezentrums (NNZ) zu beschaffen,
das NNZ zu errichten und zu betreiben oder schlüsselfertig an den Bezirk
Oberpfalz zur Nutzung für vorgenannte Zwecke zu übergeben.
In der Folgezeit beabsichtigt der Verein die gemeinnützige tätige
Betriebsgesellschaft finanziell und durch die Gestellung von ehrenamtlich tätigen Kräften zu unterstützen.
Für erforderliche Ausbauten oder Erweiterungen der NNZ werden finanzielle
Mittel, aufgebracht durch Spendenaktionen, zur Verfügung gestellt.
(6) Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung, ohne konfessionelle, politische oder weltanschauliche Bindung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist dieser in der nächsten
Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis des Vereins.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Diesem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, höchstens vier beratenden Mitgliedern, dem Schriftführer und
dem Kassier.
Ein weiteres beratendes Mitglied ist ein Vertreter der Fachklinik für
Neurologische Rehabilitation am Bezirksklinikum Regensburg.
Grund: Eine gewisse professionelle Kompetenz des Vereins wird gesichert.
Über die Zahl weiterer beratender Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind
jeweils allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand – mit Ausnahme des Vertreters der Fachklinik für Neurologische Rehabilitation am Bezirksklinikum Regensburg - wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer eine/n Nachfolger/-in wählen.
(4) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen
Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Aufgabenverteilung erfolgt über die Geschäftsordnung.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt eine Tagesordnung auf.
- Er beschließt über die Verwendung der Mittel im Sinne des § 2 der Satzung.
- Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zur Unterstützung
kann der Vorstand Arbeitsausschüsse einsetzen.
(7) Er tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist
von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie des Berichts der
Kassenprüfer/-innen
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 9 Satzungsänderung
Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden sind.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zu einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes nach
Rücksprache mit dem Finanzamt Regensburg einem steuerbegünstigten
Empfänger zu, der sich gemeinnützig für die Belange neurologisch betroffener
Menschen einsetzt.
Regensburg, den 27.Oktober 2006
Satzung zum Download
Satzung_Verein_Zweites_Leben.pdf Satzung (vom 27.Oktober 2006) |